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65Abgesehen von Anhängen zur Aufhebung und zur Änderung anderer Erlasse (vgl. Rz. 48) können Bestimmungen eines Erlasses in Anhängen plat­ziert werden, wenn dies die Verständlichkeit des Erlasses erhöht. Dieses Vorge­hen ist insbesondere angezeigt, wenn der Regelungsgegenstand nicht mit der üblichen Struktur der Artikelgliederung dargestellt werden kann oder wenn zur korrekten Anwendung des Erlasses grafische Darstellungs­methoden unum­gänglich sind.
Typische Beispiele sind:
a.umfangreiche Listen oder Tabellen;        
è AS 2007 1023, Anhang 1 (Frequenztabellen), AS 2012 2147 (Listen chemischer Stoffe), AS 2006 1945, Anhang 1 (Datenkataloge mit Zugriffsrechten für Informationssysteme), AS 2008 5343, Anhang (Gebührentarif)
b.normative Grafiken (insbesondere Piktogramme) und Tabellen;
è AS 2007 821, Anhang 1 Ziffern 1 und 7; AS 2011 1985, Beilage
c.nicht normative Grafiken, d. h. solche, die den Normtext illustrieren;
è AS 2001 334, Anhang 5
d.umfangreiche Begriffsbestimmungen oder Listen mit Entsprechungen von
Ausdrücken;
è AS 2007 6267, Anhang 1
e.umfangreiche Listen von Verweisen insbesondere auf Rechtsakte der EU.
è AS 2010 4045, Anhang