48 | Umfassen die Bestimmungen zur Aufhebung und zur Änderung anderer Erlasse zusammen mehr als eine Druckseite, so werden sie in einem Anhang aufgeführt. Im Erlasskörper wird in diesem Fall auf den Anhang verwiesen: |
– | in einem neuen Erlass: mit einem Artikel |
– | in einem Änderungserlass: mit einer römischen Ziffer (vgl. Rz. 290). |
| Darstellung in einem neuen Erlass: |
Art. … | Aufhebung und Änderung anderer Erlasse |
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang … / im Anhang geregelt.
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Art. … | Änderung anderer Erlasse |
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang … / im Anhang geregelt.
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| Darstellung in einem Änderungserlass: |
II
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang … / im Anhang geregelt.
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II
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang … / im Anhang geregelt.
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Enthält ein Erlass weitere Anhänge, so ist der Anhang zur Aufhebung und Änderung anderer Erlasse hinter diesen Anhängen zu platzieren und entsprechend zu nummerieren. è AS 2011 2699, Art. 47 und Anhang 8