387 | Die Bestimmung über die Genehmigung eines einzigen Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme von Rechtsakten zur Weiterentwicklung des Schengen- bzw. des Dublin/Eurodac-Besitzstands muss den korrekten Titel des Notenaustauschs wortwörtlich wiedergeben (vgl. Rz. 213). Es ist nach folgendem Muster zu formulieren: |
Art. 1 1 Der Notenaustausch vom 1. April 20991 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Zweiten Schengener Grenzkodex (Verordnung (EU) Nr. 562/2099) wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20042 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu unterrichten.
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