Genehmigung eines Notenaustauschs

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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 3. Titel Bundesbeschlüsse > 5. Kapitel Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrags, der dem obligatorischen oder fakultativen Referendum untersteht  > 4. Abschnitt Inhalt und typische Formulierungen > Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags > Bestimmungen über die Genehmigung von Notenaustauschen Schengen/Dublin > Genehmigung eines Notenaustauschs

Genehmigung eines Notenaustauschs

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387Die Bestimmung über die Genehmigung eines einzigen Notenaustauschs zwi­schen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme von Rechtsakten zur Weiterentwicklung des Schengen- bzw. des Dublin/Eurodac-Besitzstands muss den korrekten Titel des Notenaustauschs wortwörtlich wiedergeben (vgl. Rz. 213). Es ist nach folgendem Muster zu formulieren:

Art. 1

1 Der Notenaustausch vom 1. April 20991 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Zweiten Schengener Grenzkodex (Verordnung (EU) Nr. 562/2099) wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20042 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu unterrichten.

 

1SR …; AS 2099
2SR 0.362.31