2. Abschnitt Ingress

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2. Abschnitt Ingress

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202Bundesbeschlüsse über Verfassungsänderungen, die von den Behörden vorgeschlagen werden, nennen im Ingress keine Rechtsgrundlage, sondern nur die Materialien. Beachte die abweichende Regel für direkte Gegenentwürfe zu Volksinitiativen nach Randziffer 204.
Beispiel:

Bundesbeschluss
über einen Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen

 

vom 25. September 20091

 

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. September 20072,

beschliesst:

I

Die Bundesverfassung3 wird wie folgt geändert:

 

1BBl 2009 6649
2BBl 2007 6713
3SR 101

è AS 2010 1569

Anmerkung: Vgl. auch die Referendumsvorlage in BBl 2009 6649 (gegenüber dieser kommt für die AS-Publikation die Fussnote beim Datum mit der Angabe der Referendumsvorlage hinzu).
204*Wird einer Volksinitiative ein direkter Gegenentwurf gegenübergestellt, so ändert sich am Ingress des Bundesbeschlusses über die Volksinitiative nichts. Der Bundesbeschluss über den direkten Gegenentwurf nennt im Ingress:
als Rechtsgrundlage Artikel 139 Absatz 5 BV;
die Volksinitiative mit dem Datum ihrer Einreichung (vgl. Rz. 203); in einer Fussnote dazu wird auf die Verfügung der BK über das Zustandekommen verwiesen;
gegebenenfalls die Materialien.
Beispiel:

Bundesbeschluss
über die Jugendmusikförderung
(direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «jugend + musik»)

 

vom 15. März 2012

 

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1,
nach Prüfung der am 18. Dezember 20082 eingereichten Volksinitiative «jugend + musik»,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 20093,

beschliesst:

 

1SR 101
2BBl 2009 613
3BBl 2010 1

è *BBl 2012 3443

 

* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 25. Okt. 2021