202 | Bundesbeschlüsse über Verfassungsänderungen, die von den Behörden vorgeschlagen werden, nennen im Ingress keine Rechtsgrundlage, sondern nur die Materialien. Beachte die abweichende Regel für direkte Gegenentwürfe zu Volksinitiativen nach Randziffer 204. |
Beispiel: |
Bundesbeschluss
vom 25. September 20091
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. September 20072, beschliesst: I Die Bundesverfassung3 wird wie folgt geändert: …
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Anmerkung: Vgl. auch die Referendumsvorlage in BBl 2009 6649 (gegenüber dieser kommt für die AS-Publikation die Fussnote beim Datum mit der Angabe der Referendumsvorlage hinzu). |
204* | Wird einer Volksinitiative ein direkter Gegenentwurf gegenübergestellt, so ändert sich am Ingress des Bundesbeschlusses über die Volksinitiative nichts. Der Bundesbeschluss über den direkten Gegenentwurf nennt im Ingress: |
– | als Rechtsgrundlage Artikel 139 Absatz 5 BV; |
– | die Volksinitiative mit dem Datum ihrer Einreichung (vgl. Rz. 203); in einer Fussnote dazu wird auf die Verfügung der BK über das Zustandekommen verwiesen; |
– | gegebenenfalls die Materialien. |
Beispiel: |
Bundesbeschluss
vom 15. März 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, beschliesst: …
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* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 25. Okt. 2021