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204*Wird einer Volksinitiative ein direkter Gegenentwurf gegenübergestellt, so ändert sich am Ingress des Bundesbeschlusses über die Volksinitiative nichts. Der Bundesbeschluss über den direkten Gegenentwurf nennt im Ingress:
als Rechtsgrundlage Artikel 139 Absatz 5 BV;
die Volksinitiative mit dem Datum ihrer Einreichung (vgl. Rz. 203); in einer Fussnote dazu wird auf die Verfügung der BK über das Zustandekommen verwiesen;
gegebenenfalls die Materialien.
Beispiel:

Bundesbeschluss
über die Jugendmusikförderung
(direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «jugend + musik»)

 

vom 15. März 2012

 

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1,
nach Prüfung der am 18. Dezember 20082 eingereichten Volksinitiative «jugend + musik»,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 20093,

beschliesst:

 

1SR 101
2BBl 2009 613
3BBl 2010 1

è *BBl 2012 3443

 

* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 25. Okt. 2021