3. Abschnitt Parallelität der Form

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3. Abschnitt Parallelität der Form

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271Die Aufhebung oder Änderung einer Norm hat durch ei­nen Erlass gleicher Rechtsstufe zu erfolgen (Parallelität der Form oder normative Äquivalenz; zu den Ausnahmen vgl. die Rz. 272 und 273). So werden geändert:
eine Verfassungsbestimmung durch eine Verfassungsbestimmung;
ein Bundesgesetz durch ein Bundesgesetz;
eine Verordnung der Bundesversammlung durch eine Verordnung
der Bun­desversamm­lung;
eine Verordnung des Bundesrates durch eine Verordnung des Bun­desrates;
eine Verordnung eines Departements durch eine Verordnung desselben
De­partements.
272Ausnahme 1: Mit einem übergeordneten Erlass (z.B. Bundesratsverordnung) kann ein untergeordneter Erlass (z.B. Departementsverordnung) als Ganzer aufgehoben werden, vorausgesetzt, auf der untergeordneten Stufe müssen keine neuen Bestimmungen erlassen werden. Die Bundesversammlung hebt allerdings Verordnungen des Bundesrates nicht auf.
273Ausnahme 2: Die Aufhebung oder Ände­rung eines Erlasses kann de­le­giert werden, z.B. in einer Verordnung des Bundesrates an das betref­fende Departement.
Beispiel:

Verordnung
über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben
und Zellen

(Transplantationsverordnung)

 

vom 16. März 2007

 

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf …,

verordnet:

Art. 53Nachführung der Anhänge

Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anhänge 1–6 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nachführen. Es nimmt Nachführungen, die sich als technische Handelshemmnisse auswirken können, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement vor.

è AS 2007 1961

274In Fällen nach Randziffer 273 wird die Aufhebung oder Änderung immer in einem eigenständigen Änderungserlass vorgenommen; eine solche Aufhebung oder Änderung am Ende eines anderen Erlasses (unter «Aufhebung und Änderung anderer Erlasse») ist nicht zulässig. Dies gilt auch für organisationsrechtliche Änderungen von Bundesgesetzen durch den Bundesrat (Art. 8 Abs. 1 RVOG).

Ändert ein Organ der Exekutive einen Erlass der Bundesversammlung, so werden Titel und Ingress des Änderungserlasses formal wie bei einem Grunderlass gestaltet, vgl. die Rz. 283 und 288.

Beispiel:

Verordnung
über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge der
Schaffung des Nachrichtendienstes des Bundes

 

vom 4. Dezember 2009

 

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19971,

verordnet:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 21. März 19972 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Ersatz von Ausdrücken

 

1SR 172.010
2SR 120

è AS 2009 6921

Ändert hingegen ein untergeordnetes Exekutivorgan eine höherrangige Verordnung, so gelten die üblichen formalen Regeln für Änderungserlasse; nur der Ingress folgt einer speziellen Regel; vgl. Randziffer 288.

Beispiel:

Verordnung
über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben
und Zellen

(Transplantationsverordnung)

 

Änderung vom 12. Januar 2010

 

Das Eidgenössische Departement des Innern,

gestützt auf Artikel 53 der Transplantationsverordnung vom 16. März 20071,

verordnet:

I

1 Die Anhänge 1, 2, 3 und 5 der Transplantationsverordnung vom 16. März 2007 werden gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 4 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

 

1SR 810.211

è AS 2010 373

275Änderungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 PublG (Anpassungen von Bezeichnungen, Fundstellen, Verweisen sowie Abkürzungen in der SR) werden nicht durch Verordnung, sondern formlos durch die Bundeskanzlei vorgenommen.