271 | Die Aufhebung oder Änderung einer Norm hat durch einen Erlass gleicher Rechtsstufe zu erfolgen (Parallelität der Form oder normative Äquivalenz; zu den Ausnahmen vgl. die Rz. 272 und 273). So werden geändert: |
– | eine Verfassungsbestimmung durch eine Verfassungsbestimmung; |
– | ein Bundesgesetz durch ein Bundesgesetz; |
– | eine Verordnung der Bundesversammlung durch eine Verordnung der Bundesversammlung; |
– | eine Verordnung des Bundesrates durch eine Verordnung des Bundesrates; |
– | eine Verordnung eines Departements durch eine Verordnung desselben Departements. |
272 | Ausnahme 1: Mit einem übergeordneten Erlass (z.B. Bundesratsverordnung) kann ein untergeordneter Erlass (z.B. Departementsverordnung) als Ganzer aufgehoben werden, vorausgesetzt, auf der untergeordneten Stufe müssen keine neuen Bestimmungen erlassen werden. Die Bundesversammlung hebt allerdings Verordnungen des Bundesrates nicht auf. |
273 | Ausnahme 2: Die Aufhebung oder Änderung eines Erlasses kann delegiert werden, z.B. in einer Verordnung des Bundesrates an das betreffende Departement. |
Beispiel: |
Verordnung (Transplantationsverordnung)
vom 16. März 2007
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf …, verordnet: …
Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anhänge 1–6 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nachführen. Es nimmt Nachführungen, die sich als technische Handelshemmnisse auswirken können, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement vor. |
274 | In Fällen nach Randziffer 273 wird die Aufhebung oder Änderung immer in einem eigenständigen Änderungserlass vorgenommen; eine solche Aufhebung oder Änderung am Ende eines anderen Erlasses (unter «Aufhebung und Änderung anderer Erlasse») ist nicht zulässig. Dies gilt auch für organisationsrechtliche Änderungen von Bundesgesetzen durch den Bundesrat (Art. 8 Abs. 1 RVOG). |
Ändert ein Organ der Exekutive einen Erlass der Bundesversammlung, so werden Titel und Ingress des Änderungserlasses formal wie bei einem Grunderlass gestaltet, vgl. die Rz. 283 und 288.
Beispiel: |
Verordnung
vom 4. Dezember 2009
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes verordnet: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 21. März 19972 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Ersatz von Ausdrücken …
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Ändert hingegen ein untergeordnetes Exekutivorgan eine höherrangige Verordnung, so gelten die üblichen formalen Regeln für Änderungserlasse; nur der Ingress folgt einer speziellen Regel; vgl. Randziffer 288.
Beispiel: |
Verordnung (Transplantationsverordnung)
Änderung vom 12. Januar 2010
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 53 der Transplantationsverordnung vom 16. März 20071, verordnet: I 1 Die Anhänge 1, 2, 3 und 5 der Transplantationsverordnung vom 16. März 2007 werden gemäss Beilage geändert. 2 Anhang 4 erhält die neue Fassung gemäss Beilage. …
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275 | Änderungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 PublG (Anpassungen von Bezeichnungen, Fundstellen, Verweisen sowie Abkürzungen in der SR) werden nicht durch Verordnung, sondern formlos durch die Bundeskanzlei vorgenommen. |