286 | Der Ingress eines Erlasses zur Änderung eines Gesetzes oder einer Verordnung der Bundesversammlung gibt nur die erlassende Behörde sowie die Materialien an, d. h. die Botschaft des Bundesrates oder, bei parlamentarischen Initiativen, den Bericht der parlamentarischen Kommission und die Stellungnahme des Bundesrates. è AS 2011 725 (Botschaft); AS 2012 4085 (Bericht und Stellungnahme) |