6. Abschnitt Ingress

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6. Abschnitt Ingress

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286Der Ingress eines Erlasses zur Änderung eines Gesetzes oder einer Ver­ord­nung der Bundes­versammlung gibt nur die erlassende Behörde sowie die Materialien an, d. h. die Botschaft des Bundesrates oder, bei parlamentarischen Initiativen, den Be­richt der parlamentarischen Kommission und die Stellung­nahme des Bun­desrates. è AS 2011 725 (Botschaft); AS 2012 4085 (Bericht und Stellungnahme)