282 | Als Titel des Änderungserlasses wird der unveränderte Titel des zu ändernden Erlasses einschliesslich des allfälligen Kurztitels und der allfälligen Abkürzung aufgeführt. |
Unter dem Titel heisst es: «Änderung vom …». Besteht die Änderung lediglich in der Verlängerung der Geltungsdauer eines Erlasses, so heisst es unter dem Erlasstitel: «Verlängerung vom …».
285 | Zum Sonderfall «Mantelerlass» vergleiche Randziffer 278. |