5. Abschnitt Titel

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5. Abschnitt Titel

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282Als Titel des Änderungserlasses wird der unveränderte Titel des zu än­dern­den Erlasses einschliesslich des allfälligen Kurztitels und der allfälligen Abkürzung aufge­führt.

Unter dem Titel heisst es: «Änderung vom …». Besteht die Änderung lediglich in der Verlängerung der Geltungsdauer eines Erlasses, so heisst es unter dem Erlasstitel: «Verlängerung vom …».

285Zum Sonderfall «Mantelerlass» vergleiche Randziffer 278.