5. Abschnitt Titel

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5. Abschnitt Titel

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282Als Titel des Änderungserlasses wird der unveränderte Titel des zu än­dern­den Erlasses einschliesslich des allfälligen Kurztitels und der allfälligen Abkürzung aufge­führt.

Unter dem Titel heisst es: «Änderung vom …». Besteht die Änderung lediglich in der Verlängerung der Geltungsdauer eines Erlasses, so heisst es unter dem Erlasstitel: «Verlängerung vom …».

283Diese Regeln gelten auch, wenn die Kompetenz zur Änderung einer Verordnung an eine untergeordnete Behörde delegiert wird (vgl. die Rz. 273274). Delegiert hingegen der Gesetzgeber die Kompetenz zur Änderung gesetzlicher Bestimmungen an die Exekutive, so richtet sich der Titel nach dem folgenden Beispiel:

Verordnung
über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge der
Schaffung des Nachrichtendienstes des Bundes

 

vom 4. Dezember 2009

è AS 2009 6921

284Bei Teilrevisionen sogenannter Kodifikationen (ZGB, OR, StGB) oder anderer grösserer Gesetze (z.B. Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, SR 281.1) oder Verordnungen (z.B. Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, SR 211.432.1) kann unter dem Titel in Klammern der Gegen­stand der Revision in ganz knappen Worten an­gegeben werden.
 

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

(Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht)

 

Änderung vom 19. Dezember 2008

è AS 2011 725

285Zum Sonderfall «Mantelerlass» vergleiche Randziffer 278.