282 | Als Titel des Änderungserlasses wird der unveränderte Titel des zu ändernden Erlasses einschliesslich des allfälligen Kurztitels und der allfälligen Abkürzung aufgeführt. |
Unter dem Titel heisst es: «Änderung vom …». Besteht die Änderung lediglich in der Verlängerung der Geltungsdauer eines Erlasses, so heisst es unter dem Erlasstitel: «Verlängerung vom …».
283 | Diese Regeln gelten auch, wenn die Kompetenz zur Änderung einer Verordnung an eine untergeordnete Behörde delegiert wird (vgl. die Rz. 273–274). Delegiert hingegen der Gesetzgeber die Kompetenz zur Änderung gesetzlicher Bestimmungen an die Exekutive, so richtet sich der Titel nach dem folgenden Beispiel: |
Verordnung
vom 4. Dezember 2009 |
284 | Bei Teilrevisionen sogenannter Kodifikationen (ZGB, OR, StGB) oder anderer grösserer Gesetze (z.B. Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, SR 281.1) oder Verordnungen (z.B. Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, SR 211.432.1) kann unter dem Titel in Klammern der Gegenstand der Revision in ganz knappen Worten angegeben werden. |
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht)
Änderung vom 19. Dezember 2008 |
285 | Zum Sonderfall «Mantelerlass» vergleiche Randziffer 278. |