365 | Werden Gebühren in einem einzelnen Artikel einer umfassenderen Verordnung geregelt, so kann der Verweis auf die AllgGebV am Ende des Artikels stehen: |
1 Wer …, muss eine Gebühr bezahlen. 2–X […] Y Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20041.
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