364 | In einer speziellen Gebührenverordnung steht der Verweis auf die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) in einem eigenen Artikel am Anfang der Verordnung (in der Regel als Art. 2, also nach dem Gegenstandsartikel): |
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20041.
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So liest man die ganze Verordnung von Anfang an als «Fragment», das durch die AllgGebV ergänzt wird. |