4. Kapitel Gebührenverordnung

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4. Kapitel Gebührenverordnung

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2Ein Erlass gliedert sich grundsätzlich in Erlasstitel, Ingress und Erlasskörper. Der Erlasskörper besteht in der Regel aus einem Einleitungsteil, einem Hauptteil und aus Schlussbestimmungen. Ein Erlass kann überdies Anhänge enthalten.

Vergleiche Gesetzgebungsleitfaden, Rz. 601–633 und 168.

233Besondere Regeln für Gebührenverordnungen (Titel, Kurztitel und Abkürzungen; Ingress; Inhalt und typische Formulierungen) finden sich in Randziffern 359 ff.