2 | Ein Erlass gliedert sich grundsätzlich in Erlasstitel, Ingress und Erlasskörper. Der Erlasskörper besteht in der Regel aus einem Einleitungsteil, einem Hauptteil und aus Schlussbestimmungen. Ein Erlass kann überdies Anhänge enthalten. |
Vergleiche Gesetzgebungsleitfaden, Rz. 601–633 und 168.
233 | Besondere Regeln für Gebührenverordnungen (Titel, Kurztitel und Abkürzungen; Ingress; Inhalt und typische Formulierungen) finden sich in Randziffern 359 ff. |