Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

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Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

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301Müssen mit der Änderung des Grunderlasses andere Erlasse aufgehoben werden, so steht die Aufhebung unter einer eigenen römischen Ziffer. Eine weitere römische Ziffer setzt man für Änderungen anderer Erlasse. Werden mehrere Erlasse aufgehoben oder geändert, so nummeriert man sie mit arabischen Ziffern (vgl. die Rz. 4452).
95a*Für die Änderung eines Anhangs eines Erlasses, der seinerseits in einem Anhang zu einem anderen Erlass oder im Rahmen eines Mantelerlasses geändert wird, gelten die Regeln von Randziffer 300.
* Randziffer eingefügt durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 18. Mai 2017.