Änderung des Ingresses

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Änderung des Ingresses

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295Soll der Ingress des Grunderlasses geändert werden, so geschieht dies unter Ziffer I nach dem Einleitungssatz mit der kursiven Änderungsanweisung «Ingress». Der Ingress wird immer vollständig, aber ohne den Rahmensatz (vgl. Rz. 22) und ohne Angabe der Materialien (Botschaft/Bericht) wiedergegeben, es sei denn, der Rahmensatz wird geändert; in diesem Fall wird der Ingress samt Rahmensatz wiedergegeben.
Beispiel:

I

Die Verordnung vom 3. Dezember 20041 über die elektronische Signatur wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf die Artikel 4, 6 Absatz 1, 7 Absatz 3, 8 Absatz 2, 9 Absatz 3,
11 Absatz 4, 13 Absatz 2 und 20 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20032 über die
elektronische Signatur
und auf Artikel 59a Absatz 3 des Obligationenrechts3,

 

1SR 943.032
2SR 943.03
3SR 220

è *AS 2011 3457