Änderung des Ingresses

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Änderung des Ingresses

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295Soll der Ingress des Grunderlasses geändert werden, so geschieht dies unter Ziffer I nach dem Einleitungssatz mit der kursiven Änderungsanweisung «Ingress». Der Ingress wird immer vollständig, aber ohne den Rahmensatz (vgl. Rz. 22) und ohne Angabe der Materialien (Botschaft/Bericht) wiedergegeben, es sei denn, der Rahmensatz wird geändert; in diesem Fall wird der Ingress samt Rahmensatz wiedergegeben.
Beispiel:

I

Die Verordnung vom 3. Dezember 20041 über die elektronische Signatur wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf die Artikel 4, 6 Absatz 1, 7 Absatz 3, 8 Absatz 2, 9 Absatz 3,
11 Absatz 4, 13 Absatz 2 und 20 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20032 über die
elektronische Signatur
und auf Artikel 59a Absatz 3 des Obligationenrechts3,

 

1SR 943.032
2SR 943.03
3SR 220

è *AS 2011 3457

350Wird ein Bundesgesetz geändert, dessen Ingress noch auf die Bestimmun­gen der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 verweist, so wird der Ingress geändert, sodass dieser neu auf die Bundesverfassung vom 18. April 1999 verweist. Zur Änderung des Ingresses vergleiche Randziffer 295.

In den entsprechenden Erläuterungen in der Botschaft (oder bei parlamentarischen Initiativen im Bericht der Kommission) ist darzulegen, welche Bestimmungen der Bundesverfassung von 1874 welchen Bestimmungen der Bundesverfassung von 1999 entsprechen.