293 | Soll der Titel des Erlasses geändert werden, so wird er unter der Ziffer I nach dem Einleitungssatz mit der kursiven Änderungsanweisung «Titel» geändert. Der Änderungserlass trägt noch den bisherigen Titel (Rz. 282). |
294* | Auch wenn nur ein Element des Erlasstitels (Titel, Kurztitel, Abkürzung) geändert werden soll, wird stets der neue Titel mit all seinen Elementen wiedergegeben. Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass einzelne Elemente (Kurztitel, Abkürzung) ergänzt oder aufgehoben werden sollen. |
Beispiel: |
Bundesgesetz (Forschungsgesetz, FG)
Änderung vom 25. September 2009
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Dezember 20081, beschliesst: I Das Forschungsgesetz vom 7. Oktober 19832 wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und …
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* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 26. April 2018.