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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 6. Titel Verwaltungsverordnungen des Bundesrates, der Departemente und der Ämter > 2. Kapitel Gestaltung > Änderung

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266Im Interesse einer grösseren Benutzerfreundlichkeit und leichteren Auffindbarkeit werden Änderungen von Verwaltungsverordnungen in Form einer formellen Totalrevision durchgeführt.
267Statt einer Totalrevision kann ausnahmsweise eine Teilrevision durchgeführt werden, wenn die Änderungen geringfügig sind oder wenn die letzte Revision oder der Erlass der Verordnung kurze Zeit zurückliegt. Bei der Teilrevision sind die folgenden Punkte zu beachten:
Die Teilrevision wird als Änderungserlass (vgl. 3. Teil) gestaltet. In einer Fussnote werden die Fundstellen des Grunderlasses und aller seiner bisherigen Änderungen angegeben. Die geänderten oder neuen Bestimmungen sind so zu formulieren und zu gestalten, dass sie in die Systematik und in den Text des geltenden Erlasses eingefügt werden können. Aufgehobene Bestimmungen sind mit dem Hinweis «Aufgehoben» zu kennzeichnen. Das Datum des Grunderlasses bleibt bestehen. è BBl 2010 7913
Leidet die Klarheit des Textes wegen allzu vieler Änderungen, so ist eine konsolidierte, neue Fassung zu veröffentlichen. è BBl 2011 2781
In einer allfälligen konsolidierten Fassung wird bei den durch die Änderung betroffenen Textstellen in einer Fussnote mitgeteilt, dass die Änderung die «Fassung gemäss BRB (Beschluss des Departements usw.) vom …, in Kraft seit …» enthält. Bei der Publikation der konsolidierten Fassung wird darauf hingewiesen, dass die vorliegende Publikation die frühere Fassung ersetzt.
è BBl 2003 158, Fn. 1