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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 6. Titel Verwaltungsverordnungen des Bundesrates, der Departemente und der Ämter > 2. Kapitel Gestaltung > Neuerlasse

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253Es muss ersichtlich sein, welches Organ die Verwaltungsverordnung erlassen hat.
254Der Titel bezeichnet das Dokument als Weisung, Richtlinie, Kreisschreiben usw. (Rz. 247) und nennt das Thema der Regelung.
255Unter dem Titel ist das Datum der Verabschiedung der Verwaltungsverordnung anzugeben.
256Im Ingress wird nur dann eine Rechtsgrundlage angegeben, wenn eine Bestimmung in einem Gesetz oder einer Verordnung besteht, die den Erlass der betreffenden Verwaltungsverordnung ausdrücklich vorsieht.
257Um den Unterschied zu den rechtsetzenden Erlassen hervorzuheben, wird anstelle der Artikel-Gliederung die dezimale Gliederung verwendet. Hingegen darf eine Ziffer in Absätze gegliedert werden.
258Sofern sich dies nicht bereits aus dem Titel genügend klar ergibt, sollte am Anfang des Textes angegeben werden, welche Materie geregelt wird. Ist die Verwaltungsverordnung nicht in einer Bestimmung eines Gesetzes oder einer Verordnung ausdrücklich vorgesehen, so ist am Anfang festzuhalten, auf welche gesetzlichen Grundlagen die Verwaltungsverordnung zurückgeht. Die Verwaltungsverordnung muss klarstellen, wer sich nach ihr richten muss (wer die Adressaten sind).
259Es ist insbesondere darauf zu achten, dass nicht Bestimmungen aus den der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Rechtserlassen wiederholt werden.
260Vorschriften, die Dritte ausserhalb der Verwaltung unmittelbar berechtigen oder verpflichten (die «Aussenwirkungen» haben), dürfen nicht in die Verwaltungsverordnungen aufgenommen werden.
261In den Schlussbestimmungen ist ausdrücklich anzugeben, welche Verwaltungsverordnungen aufgehoben werden.
262Das Datum des Inkrafttretens i­st anzugeben; ausgenommen sind diejenigen Verwaltungsverordnungen, die Bundesrecht auslegen (z.B. Kreisschreiben).
263Es ist zudem zu prüfen, ob die Geltungsdauer befristet werden sollte, insbesondere wenn die Verwaltungsverordnung mit der Zeit ihre Relevanz verliert.
264Am Schluss der Verwaltungsverordnung ist anzugeben, wer sie im Namen des erlassenden Organs verabschiedet hat.
265Wenn nötig kann der Verwaltungsverordnung ein Inhaltsverzeichnis beigefügt werden.