253 | Es muss ersichtlich sein, welches Organ die Verwaltungsverordnung erlassen hat. |
254 | Der Titel bezeichnet das Dokument als Weisung, Richtlinie, Kreisschreiben usw. (Rz. 247) und nennt das Thema der Regelung. |
255 | Unter dem Titel ist das Datum der Verabschiedung der Verwaltungsverordnung anzugeben. |
256 | Im Ingress wird nur dann eine Rechtsgrundlage angegeben, wenn eine Bestimmung in einem Gesetz oder einer Verordnung besteht, die den Erlass der betreffenden Verwaltungsverordnung ausdrücklich vorsieht. |
257 | Um den Unterschied zu den rechtsetzenden Erlassen hervorzuheben, wird anstelle der Artikel-Gliederung die dezimale Gliederung verwendet. Hingegen darf eine Ziffer in Absätze gegliedert werden. |
258 | Sofern sich dies nicht bereits aus dem Titel genügend klar ergibt, sollte am Anfang des Textes angegeben werden, welche Materie geregelt wird. Ist die Verwaltungsverordnung nicht in einer Bestimmung eines Gesetzes oder einer Verordnung ausdrücklich vorgesehen, so ist am Anfang festzuhalten, auf welche gesetzlichen Grundlagen die Verwaltungsverordnung zurückgeht. Die Verwaltungsverordnung muss klarstellen, wer sich nach ihr richten muss (wer die Adressaten sind). |
259 | Es ist insbesondere darauf zu achten, dass nicht Bestimmungen aus den der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Rechtserlassen wiederholt werden. |
260 | Vorschriften, die Dritte ausserhalb der Verwaltung unmittelbar berechtigen oder verpflichten (die «Aussenwirkungen» haben), dürfen nicht in die Verwaltungsverordnungen aufgenommen werden. |
261 | In den Schlussbestimmungen ist ausdrücklich anzugeben, welche Verwaltungsverordnungen aufgehoben werden. |
262 | Das Datum des Inkrafttretens ist anzugeben; ausgenommen sind diejenigen Verwaltungsverordnungen, die Bundesrecht auslegen (z.B. Kreisschreiben). |
263 | Es ist zudem zu prüfen, ob die Geltungsdauer befristet werden sollte, insbesondere wenn die Verwaltungsverordnung mit der Zeit ihre Relevanz verliert. |
264 | Am Schluss der Verwaltungsverordnung ist anzugeben, wer sie im Namen des erlassenden Organs verabschiedet hat. |
265 | Wenn nötig kann der Verwaltungsverordnung ein Inhaltsverzeichnis beigefügt werden. |