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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 6. Titel Verwaltungsverordnungen des Bundesrates, der Departemente und der Ämter > 2. Kapitel Gestaltung > Veröffentlichung

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268Verwaltungsverordnungen des Bundesrates werden grundsätzlich im Bundesblatt veröffentlicht.
269Die Departemente und die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten sollten aus Gründen der Transparenz und der Information Verwaltungsverordnungen, die von allgemeinem Interesse sind, in geeigneter Form zum Beispiel im Internet veröffentlichen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Verordnungen auf Seiten publiziert sind, die von der Einstiegsseite aus leicht aufzufinden sind, und dass ihre Adressen möglichst bestehen bleiben.