– Inkraftsetzung ganz oder teilweise an Bundesrat delegiert

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– Inkraftsetzung ganz oder teilweise an Bundesrat delegiert

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180Die einfachste Art und Weise, um ein gestaffeltes Inkrafttreten zu erreichen, besteht darin, die Inkraftsetzung an den Bundesrat zu delegieren, worauf dieser die Staffelung vorsieht (Formel nach Rz. 172: «Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten»).

Setzt der Bundesrat in diesem Fall in einem Mal die Inkrafttretensdaten für alle Bestimmungen fest, so geschieht dies nach der allgemeinen Regel von Randziffer 172 in Form eines (nicht in Erlassform gekleideten) Bundesratsbeschlusses.

181Das Parlament kann sich auch darauf beschränken, das Inkrafttreten nur eines Teils selber zu bestimmen und die Inkraftsetzung der übrigen Teile an den Bundesrat zu delegieren. In diesem Fall kann folgende Formel verwendet werden:

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es wie folgt in Kraft:

a.Die Artikel … treten am … in Kraft.
b.Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen.

3 Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten aller Bestimmungen.