– Inkraftsetzung durch das Parlament

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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 1. Titel Bundesgesetze > 1. Kapitel Neues Gesetz oder Totalrevision eines Gesetzes > 6. Abschnitt Schlussbestimmungen > Inkrafttreten > Gestaffeltes Inkrafttreten > – Inkraftsetzung durch das Parlament

– Inkraftsetzung durch das Parlament

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177Das Inkrafttreten eines Gesetzes zu verschiedenen Zeitpunkten kann im Erlass sel­ber festgelegt werden. Für die entsprechenden Schlussbestim­mungen ist die folgende Formel zu verwenden:

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es wie folgt in Kraft:

a.die Artikel …: am …;
b.Artikel …: am ….

3 Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

178Falls ein Grossteil der Bestimmungen gleichzeitig und nur ganz wenige Bestimmungen zu einem anderen Zeitpunkt in Kraft treten sollen, empfiehlt sich folgende Inkraft­tre­tensformel:

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es wie folgt in Kraft:

a.alle Bestimmungen ausser Artikel 4 Absatz 2: am …;
b.Artikel 4 Absatz 2: am ….

3 Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

179Sollen hingegen mehrere Bestimmungen zu einem anderen Zeitpunkt als der Rest des Gesetzes in Kraft treten, so kann die Formel auch wie folgt lauten:

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es wie folgt in Kraft:

a.die Artikel …: am 1. Januar …;
b.die übrigen Bestimmungen: am 1. Juli ….

3 Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.