Keine Angabe von Bezugsquellen

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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 5. Titel Verordnungen der Departemente > 1. Kapitel Neue Verordnung oder Totalrevision einer Verordnung > 5. Abschnitt Hauptteil > Verweisung > Besondere Bestimmungen für die Verweisung auf EU-Recht > Keine Angabe von Bezugsquellen

Keine Angabe von Bezugsquellen

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150Man begnügt sich für EU-Rechtsakte mit der Angabe der Fundstelle im ABl.; auf die Angabe von Stellen, bei denen das Dokument bezogen werden kann, ist grundsätzlich zu verzichten.
151Wenn ein besonderer Mehrwert geschaffen wird, kann auf die Internetadresse des zuständigen Bundesamts oder der zuständigen Fachstelle im betreffenden Bundesamt (z.B. www.cheminfo.ch beim Bundesamt für Gesundheit für die Chemikaliengesetzgebung) verwiesen werden.
Beispiel:

… abrufbar unter www.cheminfo.ch.