1. Abschnitt Nennung des Basisrechtsakts

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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 5. Titel Verordnungen der Departemente > 1. Kapitel Neue Verordnung oder Totalrevision einer Verordnung > 5. Abschnitt Hauptteil > Verweisung > Besondere Bestimmungen für die Verweisung auf EU-Recht > Umgang mit der Dynamik des EU-Rechts (statische Verweisung) > 1. Abschnitt Nennung des Basisrechtsakts

1. Abschnitt Nennung des Basisrechtsakts

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140Der Verweis wird in der dazugehörigen Fussnote durch die Angabe der Fundstelle im ABl. und durch den Zusatz «Fassung gemäss ABl. …» als statisch gekennzeichnet.
 
Die Präzisierung «Fassung gemäss» ist notwendig, damit eindeutig klar ist, dass es sich um einen statischen Verweis handelt. In den von der EU publizierten Rechtsakten wird seit 2008 nicht mehr auf die letzte Änderung dieser Rechtsakte hingewiesen. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich Verweise auf Rechtsakte innerhalb der EU auf deren jeweils geltende Fassung und sind damit dynamische Verweise. Mit dem Zusatz «Fassung gemäss» wird verhindert, dass Verweise auf einen EU-Basisrechtsakt im Landesrecht als dynamisch missverstanden werden.
Beispiel Kurzform-Verweis:

2 Für Sendungen, die zur Einlagerung in eine Freizone, ein Freilager oder ein Zolllager in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestimmt sind, gilt Artikel 12 der Richtlinie 97/78/EG9.

 

9Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die
Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen, Fassung
gemäss ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.
Beispiel ausführlicher Verweis

2 Für Sendungen, die zur Einlagerung in eine Freizone, ein Freilager oder ein Zolllager in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestimmt sind, gilt Artikel 12 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 19979 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen.

 

9Fassung gemäss ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.