Gliederungseinheiten oberhalb des Artikels (Abschnitt, Kapitel, Titel, Teil)

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Gliederungseinheiten oberhalb des Artikels (Abschnitt, Kapitel, Titel, Teil)

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72Als Faustregel gilt: Erlasse bis zwölf Artikel brauchen keine weitere Gliederung; Er­lasse bis dreissig Artikel werden einstufig gegliedert (Abschnitte).
73Es wird immer nur die nächsthöhere notwendige Gliederungskategorie ein­geführt (z.B. Kapitel nur, wenn mindestens ein Kapitel mehrere Ab­schnitte aufweist).
74Die Gliederungseinheiten oberhalb des Artikels (Abschnitt, Kapitel, Titel, Teil) werden mit arabischen Ziffern nach dem Muster «1. Abschnitt», «3. Kapitel», «4. Titel» nummeriert, gefolgt von einem Doppelpunkt, und mit einem Gliederungstitel verse­hen. Französische und italienische Erlasstexte folgen hier anderen Regeln.
75Manchmal drängt es sich auf, an einzelnen Stellen eines Erlasses mehrere Artikel aus logischen Gründen zu einer Einheit zu verbinden, ohne dass es sich rechtfertigt, eine zusätzliche Gliederungsebene einzuführen. Solche Verbindungen können durch zweiteilige Überschriften mit einer wiederholten Nennung des verbindenden Themas erzielt werden, nach dem folgenden Beispiel:
 
Art. 8Wettbewerbsbehörde: Organisation

Art. 9Wettbewerbsbehörde: Aufgaben

76In Entwürfe, in die SR-Fassungen und in Separatdrucke umfangreicher oder besonders wichtiger Erlasse können alphabetische Register und Inhaltsverzeichnisse eingefügt werden.
Alphabetisches Register: Sowohl für die erstmalige Erstellung als auch für die Nachführung bei Erlassänderungen oder bei Neuauflagen der Separatdrucke ist das zuständige Amt verantwortlich.
Inhaltsverzeichnis: Sowohl für die erstmalige Erstellung als auch für die Nachführung des Inhaltsverzeich­nisses bei Erlassänderungen oder bei Neuauflagen der Separatdrucke sorgt das KAV.