77 | Die Grundeinheit eines Erlasses ist der Artikel. Ein Artikel kann weiter unterteilt werden in Absätze, Buchstaben, Ziffern und Striche (vgl. die Rz. 70 und 83). |
78 | Die Artikel werden durchgehend durch den ganzen Erlass mit arabischen Ziffern nummeriert. Besteht ein Erlass nur aus einem Artikel, so wird dieser als «Einziger Artikel» bezeichnet. |