Verwendung der Abkürzungen

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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 1. Titel Bundesgesetze > 1. Kapitel Neues Gesetz oder Totalrevision eines Gesetzes > 5. Abschnitt Hauptteil > Nennung von Einheiten der Bundesverwaltung > Verwendung der Abkürzungen

Verwendung der Abkürzungen

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154Wird eine Verwal­tungseinheit im gleichen Erlass öfters genannt (je nachdem schon bei zwei- oder dreimaliger Nennung), so kann bei der erstmaligen Zitierung die offizielle Abkürzung in Klammern eingeführt und bei weite­ren Zitierungen verwendet werden, beispielsweise «… das Bundesamt für Kultur (BAK) …». Vgl. auch die allgemeinen Regeln zur Verwendung von Abkürzungen, Randziffer 34, und das dort angeführte Beispiel.
155Im Titel einer Verordnung, die nicht vom Bundesrat erlassen wird, wird das erlassende Organ nach der Regel von Randziffer 6 genannt. Wird das Organ mittels einer Abkürzung genannt, so wird im Ingress die vollständige Bezeichnung des erlassenden Organs angeführt und die Abkürzung in Klammern eingeführt.
Beispiel:

Verordnung des EDI
über Speisepilze und Hefe

vom 23. November 2005

 

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

verordnet:

è AS 2005 6017