154 | Wird eine Verwaltungseinheit im gleichen Erlass öfters genannt (je nachdem schon bei zwei- oder dreimaliger Nennung), so kann bei der erstmaligen Zitierung die offizielle Abkürzung in Klammern eingeführt und bei weiteren Zitierungen verwendet werden, beispielsweise «… das Bundesamt für Kultur (BAK) …». Vgl. auch die allgemeinen Regeln zur Verwendung von Abkürzungen, Randziffer 34, und das dort angeführte Beispiel. |
155 | Im Titel einer Verordnung, die nicht vom Bundesrat erlassen wird, wird das erlassende Organ nach der Regel von Randziffer 6 genannt. Wird das Organ mittels einer Abkürzung genannt, so wird im Ingress die vollständige Bezeichnung des erlassenden Organs angeführt und die Abkürzung in Klammern eingeführt. |
Beispiel: |
Verordnung des EDI vom 23. November 2005
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), … verordnet: |