2 Für Sendungen, die zur Einlagerung in eine Freizone, ein Freilager oder ein Zolllager in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestimmt sind, gilt Artikel 12 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 19978 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen.
3 Für Sendungen, die für einen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 97/78/EG zugelassenen Betreiber mit Domizil in der Europäischen Union bestimmt sind, gelten die Artikel 12 und 13 dieser Richtlinie.
8 | ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9; zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/104/EG, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352. |
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