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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 5. Titel Verordnungen der Departemente > 1. Kapitel Neue Verordnung oder Totalrevision einer Verordnung > 5. Abschnitt Hauptteil > Verweisung > Besondere Bestimmungen für die Verweisung auf EU-Recht > Ausgestaltung von Verweisen > Mehrfachverweise im gleichen Artikel

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137Wird in einem Artikel mehrfach auf denselben EU-Rechtsakt verwiesen, so wird – auch wenn die ausführliche Verweisung praktiziert wird – ab dem zweiten Verweis nur noch die Kurzform angegeben. Die Fussnote wird nur beim ersten Verweis gesetzt.
Beispiel:

2 Für Sendungen, die zur Einlagerung in eine Freizone, ein Freilager oder ein Zolllager in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestimmt sind, gilt Artikel 12 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 19978 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen.

3 Für Sendungen, die für einen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 97/78/EG zugelassenen Betreiber mit Domizil in der Europäischen Union bestimmt sind, gelten die Artikel 12 und 13 dieser Richtlinie.

 

8ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9; zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/104/EG,  ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352.