126 | Bei der Wiedergabe des Titels eines EU-Rechtsakts ist auf Vollständigkeit zu achten. Angaben wie «… (Neufassung)» oder «… (kodifizierte Fassung)», die Teil des offiziellen Titels sind, sowie offizielle Kurztitel wie «… (Flugsicherungsdienste-Verordnung)» müssen in den schweizerischen Verweis aufgenommen werden. Dagegen ist der häufig vorkommende Klammerhinweis «(Text von Bedeutung für den EWR)» wegzulassen. |
Beispiel: |
Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung), ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88. |