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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 3. Titel Bundesbeschlüsse > 5. Kapitel Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrags, der dem obligatorischen oder fakultativen Referendum untersteht  > 5. Abschnitt Referendumsklausel > Inkrafttreten > Gestaffeltes Inkrafttreten > Teilinkraftsetzungsverordnungen (Sonderfall des gestaffelten Inkrafttretens) > – Inhalt und Struktur

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184Bei stark gestaffelter Inkraftsetzung kann es sinnvoll sein, anzugeben, was bereits früher in Kraft gesetzt worden ist und was erst später in Kraft gesetzt werden wird. Solche rein informativen Bestimmungen sind in einer Teilinkraftsetzungsverordnung insofern vertretbar, als eine solche Verordnung lediglich in der AS publiziert wird.

Es ist aber unbedingt darauf zu achten, dass die normative Bestimmung – die Teilinkraftsetzung – klar abgetrennt ist von den informativen Bestimmungen.

185Dabei gilt folgende Struktur:
in einer Fussnote zum Ingress (genauer: zur Nennung des in Kraft zu setzenden Erlasses): die erste informative Bestimmung: was bereits früher in Kraft getreten ist
die normative Bestimmung: die Teilinkraftsetzung
die zweite informative Bestimmung: was erst später in Kraft gesetzt werden wird.
Beispiel:

Verordnung
über eine Teilinkraftsetzung des Mehrwertsteuergesetzes

 
vom 12. Oktober 2011

 

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 116 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20091 (MWSTG),

verordnet:

Einziger Artikel

1 Artikel 78 Absatz 4 MWSTG tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

2 Artikel 34 Absatz 3 wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

 

1SR 641.20; bereits in Kraft gesetzte Bestimmungen: AS 2009 5203 5257