– | unter einer separaten römischen Ziffer des Änderungserlasses, wenn die Änderungen insgesamt weniger als eine Druckseite umfassen; |
– | in einem Anhang zum Änderungserlass, wenn die Änderungen insgesamt mehr als eine Druckseite umfassen. |
Im zweiten Fall lauten die Anweisungen unter einer separaten römischen Ziffer wie folgt: |
– | bei einer Totalrevision der Anhänge: |
Anhang … erhält / Die Anhänge … und … erhalten die neue Fassung/die neuen Fassungen gemäss Beilage. |
– | bei einer Teilrevision der Anhänge: |
Anhang … wird / Die Anhänge … und … werden gemäss Beilage geändert. |
Wird ein Anhang in einer Beilage geändert, so gibt man den Titel des Anhangs wieder sowie die oben rechts stehende Bezeichnung «Anhang …» und den darunter in Klammern stehenden Verweis auf die den Anhang einführenden Bestimmungen. Dann folgen die kursiven Anweisungen zu den Änderungen und die Änderungen selbst. |
Beispiel: |
II Die Anhänge 4 und 9 werden gemäss Beilage geändert. …
Anhang 4 (Art. 4) Länderliste Australien, Ziff. 5 5. Zertifizierungsstellen: … |
Wird der Titel des Anhangs oder der Verweis auf die den Anhang einführenden Bestimmungen geändert, so gibt man zuerst die gesamte bisherige Titelrubrik wieder. Darunter folgen kursiv die Anweisungen, welche Titelelemente geändert werden, gefolgt von den geänderten Titelelementen. Sodann folgen allfällige kursive Anweisungen zu den weiteren Änderungen und die Änderungen selbst.
Beispiele: |
Anhang 5a (Art. 10a) Daten des FAI-PIS
Titel Daten des MEDIS LW
|
Anhang 1a (Art. 4) Daten des PISA Klammerverweis bei Anhangnummer (Art. 4 Abs. 1, 2 und 4) Überschrift «1.3 Rekrutierungsdaten», Ziff. 25a
… |
* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 26. April 2018.