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176Von gestaffeltem Inkrafttreten spricht man, wenn die einzelnen Bestimmungen eines Erlasses auf unterschiedliche Zeitpunkte hin in Kraft gesetzt werden. Ein Unterfall davon ist die Teilinkraftsetzung (Rz. 182, 183, 184, 185 und 186): Hier werden nicht die Zeitpunkte aller Staffeln auf einmal festgelegt, sondern ein Teil wurde früher schon festgelegt oder ein Teil wird noch offengelassen (oder beides).