Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine starke Schweiz in Europa (Europa-Initiative)'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert: 

Art. 54a2 Europäische Integration
1 Der Bund beteiligt sich aktiv an der europäischen Integration.
2 Er schliesst zu diesem Zweck völkerrechtliche Verträge mit der Europäischen Union ab, welche eine gesicherte und entwicklungsfähige Teilhabe an den Freiheiten des Europäischen Binnenmarktes und an weiteren Bereichen der europäischen Zusammenarbeit ermöglichen, insbesondere an Kultur, Bildung und Forschung und am Schutz des Klimas.
3 Bund und Kantone stellen im Rahmen der geltenden Verträge den Schutz der demokratischen und föderalen Grundwerte, der natürlichen Lebensgrundlagen sowie des sozialen Ausgleichs im Gemeinwesen und auf dem Arbeitsmarkt sicher.


Art. 197 Ziff. 163
16. Übergangsbestimmung zu Art. 54a (Europäische Integration)
Der Bundesrat schliesst spätestens nach der Annahme von Artikel 54a durch Volk und Stände ohne Verzögerung die notwendigen Verträge mit der Europäischen Union ab. Er legt die Verträge innert 12 Monaten nach Abschluss der Verhandlungen der Bundesversammlung zur Genehmigung vor. Zeitgleich schlägt er die zur Umsetzung von Artikel 54a Absatz 3 erforderlichen Massnahmen vor. Diese stellen insbesondere sicher, dass der europäische Grundsatz gleicher Arbeitsbedingungen für gleiche Arbeit am gleichen Ort in der Schweiz wirksam und dauerhaft umgesetzt wird.


1 SR 101
2 Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.
3 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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Letzte Änderung 13.05.2024 9:08

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