Eidgenössische Volksinitiative 'Für wirksame Regulierungsmassnahmen gegen eine unkontrollierte Ausbreitung von Wolf, Luchs, Bär und Raubvögeln aller Art'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 79a2 Regulierung von Beständen gegen eine unkontrollierte Ausbreitung
Wölfe, Luchse, Bären und Raubvögel dürfen mit dem Ziel einer wirksamen Bestandesregulierung und der Verhinderung einer unkontrollierten Ausbreitung bejagt werden.

Art. 197 Ziff. 163
16. Übergangsbestimmung zu Art. 79a (Regulierung von Beständen gegen eine unkontrollierte Ausbreitung)
Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 79a spätestens 2 Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände.

1 SR 101
2 Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.
3 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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Letzte Änderung 13.05.2024 9:08

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