Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:
Art. 32quinquies
Der Bund darf weder Taxen noch Steuern auf folgenden nicht gebrannten Getränken, die aus schweizerischen Bodenprodukten erzeugt worden sind, erheben:
Weine aller Art, einschliesslich Weinmost und Sauser;
Obstwein, Obstmost, Obstschaumwein und Beerenobstwein;
Unvergorener Traubensaft (alkoholfreier Wein) und unvergorener Kernobstsaft (Süssmost);
Beerensäfte, Fruchtsäfte und natürlicher Sirup.
Sämtliche bisher in Kraft stehenden Bestimmungen über Steuern und Taxen auf den genannten Getränken werden mit der Annahme dieses Verfassungsartikels aufgehoben.