Eidgenössische Volksinitiative 'gegen eine eidgenössische Steuer auf inländischem Wein und Most'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 32quinquies

Der Bund darf weder Taxen noch Steuern auf folgenden nicht gebrannten Getränken, die aus schweizerischen Bodenprodukten erzeugt worden sind, erheben:

Weine aller Art, einschliesslich Weinmost und Sauser;

Obstwein, Obstmost, Obstschaumwein und Beerenobstwein;

Unvergorener Traubensaft (alkoholfreier Wein) und unvergorener Kernobstsaft (Süssmost);

Beerensäfte, Fruchtsäfte und natürlicher Sirup.

Sämtliche bisher in Kraft stehenden Bestimmungen über Steuern und Taxen auf den genannten Getränken werden mit der Annahme dieses Verfassungsartikels aufgehoben.

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Letzte Änderung 13.05.2024 9:08

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