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Hilfsmittel

Zugang zum EU-Recht

Faustregeln für die Umsetzung von EU-Recht in schweizerisches Recht

Leitfäden

Verweisung auf EU-Recht

Zitierung von Schengen/Dublin-Assoziierungsabkommen

  • Gesetzestechnische Richtlinien (GTR), Anhang 2
  • Leitfaden des BJ «Verfahren der Erarbeitung, Übernahme und Umsetzung von Weiterentwicklungen des Schengen/Dublin-Besitzstands» (nur via BJ-Intranet zugänglich)

Entsprechung von Ausdrücken

Botschaften sowie Ausführungen zu Verordnungen im Antrag an den Bundesrat

Zum Vergleich mit EU-Recht und zur Prüfung der Vereinbarkeit mit EU-Recht in Botschaften vgl. die Unterseite Vergleich mit EU-Recht und Prüfung der Vereinbarkeit mit EU-Recht.

Standardformulierungen für die Umsetzung von New-Approach-Richtlinien

Erlasse, mit denen New-Approach-Richtlinien umgesetzt werden, enthalten fast immer die gleichen Standardbestimmungen:

  • «grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen»
  • Vermutungstatbestand: «Wird ein Produkt nach bestimmten technischen Normen hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.»
  • Bezeichnung und Veröffentlichung der geeigneten technischen Normen

Beispiel: die Artikel 3–6 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (SR 930.11), die für solche Standardbestimmungen als Richtschnur dienen sollten:

Bundesgesetz über die Produktesicherheit

Vgl. zum New Approach auch die Informationen auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft:

Technische Handelshemmnisse > Normung

Weiterführende Informationen

Kontakt

Rückmeldungen zu dieser Seite sind jederzeit willkommen. Bitte wenden Sie sich per E-Mail an folgende Adresse: info@bk.admin.ch

Je nach Fragestellung werden Ihre Rückmeldungen weitergeleitet an die zuständige Stelle in der Bundeskanzlei, im Bundesamt für Justiz oder im Fachamt.