Hilfsmittel
Zugang zum EU-Recht
Faustregeln für die Umsetzung von EU-Recht in schweizerisches Recht
Leitfäden
Verweisung auf EU-Recht
Zitierung von Schengen/Dublin-Assoziierungsabkommen
- Gesetzestechnische Richtlinien (GTR), Anhang 2
- Leitfaden des BJ «Verfahren der Erarbeitung, Übernahme und Umsetzung von Weiterentwicklungen des Schengen/Dublin-Besitzstands» (nur via BJ-Intranet zugänglich)
Entsprechung von Ausdrücken
- Gesetzestechnische Richtlinien (GTR), Randziffern 37–40
- Vgl. auch die Unterseite Terminologie
Botschaften sowie Ausführungen zu Verordnungen im Antrag an den Bundesrat
Zum Vergleich mit EU-Recht und zur Prüfung der Vereinbarkeit mit EU-Recht in Botschaften vgl. die Unterseite Vergleich mit EU-Recht und Prüfung der Vereinbarkeit mit EU-Recht.
Standardformulierungen für die Umsetzung von New-Approach-Richtlinien
Erlasse, mit denen New-Approach-Richtlinien umgesetzt werden, enthalten fast immer die gleichen Standardbestimmungen:
- «grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen»
- Vermutungstatbestand: «Wird ein Produkt nach bestimmten technischen Normen hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.»
- Bezeichnung und Veröffentlichung der geeigneten technischen Normen
Beispiel: die Artikel 3–6 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (SR 930.11), die für solche Standardbestimmungen als Richtschnur dienen sollten:
Bundesgesetz über die Produktesicherheit
Vgl. zum New Approach auch die Informationen auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft:
Technische Handelshemmnisse > Normung
Weiterführende Informationen
Kontakt
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