Eidgenössische Volksinitiative 'Nein zum F-35'

Die Bundesverfassung1  wird wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 172
17. Übergangsbestimmungen zu Art. 60 (Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee)
1 Der Bund beschafft keine Kampfflugzeuge des Typs F-35.
2 Das Armeebudget wird entsprechend angepasst.
3 Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 2040 ausser Kraft.

1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Fachkontakt
Letzte Änderung 28.04.2026 9:00

Zum Seitenanfang