Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 99 Abs. 3
3 Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold und in Bitcoin gehalten.
1 SR 101
Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 99 Abs. 3
3 Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold und in Bitcoin gehalten.
1 SR 101
Letzte Änderung 25.11.2025 13:53