Eidgenössische Volksinitiative 'Schutz vor Mobilfunkstrahlung – Fortschritt für Gesundheit und Umwelt (Saferphone-Initiative)'

Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt geändert:

Art. 118 Abs. 2 Bst. d[2]

2 Er [der Bund] erlässt Vorschriften über:

d. den Schutz vor nichtionisierender Strahlung.

Art. 118c[3]Schutz vor nichtionisierender Strahlung

1 Bund und Kantone treffen Massnahmen zum Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihrer Lebensräume vor technisch erzeugter nichtionisierender Strahlung.

2 Sie sorgen für den Einsatz emissionsarmer Techniken in allen Anwendungsbereichen. Anlagen und Geräte halten den Grundsatz der tiefstmöglich erreichbaren Exposition ein. Die Grenzwerte werden entsprechend diesem Grundsatz geregelt.

3 Für Funkverbindungen sind kurze Übertragungsstrecken und eine geringe Exposition Dritter massgebend.

4 Die Versorgung der Wohn- und Geschäftseinheiten mit Fernmeldediensten erfolgt grundsätzlich über das Kabelnetz.

5 Bund und Kantone bevorzugen und fördern den Einsatz von funkfreien Techniken.

Art. 197 Ziff. 15[4]

15. Übergangsbestimmung zu Art. 118 Abs. 2 Bst. d und Art. 118c (Schutz vor nichtionisierender Strahlung)

1 Die Bundesversammlung erlässt das Ausführungsgesetz zu den Artikeln 118 Absatz 2 Buchstabe d sowie 118c spätestens drei Jahre nach deren Annahme durch Volk und Stände. Tritt das Ausführungsgesetz innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes.

2 Bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes gilt in Bezug auf Funkstrahlung:

  1. Für die Kommunikation mit Endgeräten in Mobilfunknetzen dürfen ausschliesslich Trägerfrequenzen genutzt werden, die innerhalb der bis zum 31. Dezember 2021 konzessionierten Frequenzbänder liegen.
  2. Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gemäss der Verordnung vom 23. Dezember 1999[5] über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung wird nicht aufgeweicht.

[1] SR 101

[2]Die endgültige Nummerierung dieses Aufzählungsgliedes wird nach der Volksabstim­mung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestim­mun­gen der Bundes­verfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.

[3]Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstim­mung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestim­mun­gen der Bundes­verfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.

[4] Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

[5] SR 814.710

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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