Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt geändert:
Art. 89 Abs. 6 und 7
6 Die Stromversorgung muss jederzeit sichergestellt sein. Der Bund legt dafür die Verantwortlichkeiten fest.
7 Die Stromproduktion hat umwelt- und klimaschonend zu erfolgen. Alle klimaschonenden Arten der Stromerzeugung sind zulässig.
[1] SR 101