Eidgenössische Volksinitiative 'Gegen den F-35 (Stopp F-35)'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 132 

13. Übergangsbestimmungen zu Art. 60 (Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee)
Der Bund beschafft keine Kampfflugzeuge des Typs F-35.
Das Armeebudget wird entsprechend angepasst.
Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 2040 ausser Kraft.

1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.


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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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