Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 132
13. Übergangsbestimmungen zu Art. 60 (Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee)
1 Der Bund beschafft keine Kampfflugzeuge des Typs F-35.
2 Das Armeebudget wird entsprechend angepasst.
3 Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 2040 ausser Kraft.
1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.