Die Bundesverfassung1 wird wie folgt ergänzt:
Art. 127 Abs. 2bis
2bisNatürliche Personen werden unabhängig von ihrem Zivilstand besteuert.
Art. 197 Ziff. 122
12. Übergangsbestimmung zu Art. 127 Abs. 2bis (zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung)
Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 127 Absatz 2bis spätestens drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände.
1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.