Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt geändert:
Art. 111 Abs. 1bis
Bezieht eine Person eine Rente der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und beträgt ihr jährliches Einkommen höchstens 72 000 Franken, so ist die Rente steuerfrei.