Eidgenössische Volksinitiative 'Gütertransportordnung'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 37quater (neu)

Der Bund ordnet die Güterbeförderung durch motorisch betriebene Transportmittel nach volkswirtschaftlichen Grundsätzen. Dementsprechend sorgt er insbesondere dafür, dass sich der Fern-Güterverkehr vorwiegend auf den Eisenbahnen abwickelt.

Ergänzung von Art. 31 Abs. 2 (neu)

Vorbehalten sind: ......

f. die Ordnung der Güterbeförderung gemäss Art. 37quater.

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Letzte Änderung 26.04.2024 8:28

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