Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 113 Abs. 3bis
3bis Für die Bemessung der Altersgutschriften gilt für alle Versicherten unabhängig vom Alter der gleiche Ansatz. Erwerbstätige Personen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig.
1 SR 101