Eidgenössische Volksinitiative 'Strassengelder gehören der Strasse'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 86 Abs. 3 und 5 (neu)

3 Er verwendet den Reinertrag der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen sowie den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr:

a. die Errichtung, den Unterhalt und den Betrieb von Nationalstrassen;

b. Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge;

bbis. Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen;

c. Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;

d. Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht;

e. allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;

f. Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen.

5 Erreicht die Summe der kumulierten Überschüsse aus der Treibstoffverbrauchssteuer und der Nationalstrassenabgabe den Betrag von 3 Milliarden Franken, so wird die Nationalstrassenabgabe entsprechend reduziert. Anstelle der Nationalstrassenabgabe oder zusätzlich zu dieser kann die Treibstoffverbrauchssteuer reduziert werden.

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1 SR 101

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Letzte Änderung 26.04.2024 8:28

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