Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 86 Abs. 3 und 5 (neu)
3 Er verwendet den Reinertrag der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen sowie den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr:
a. die Errichtung, den Unterhalt und den Betrieb von Nationalstrassen;
b. Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge;
bbis. Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen;
c. Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;
d. Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht;
e. allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;
f. Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen.
5 Erreicht die Summe der kumulierten Überschüsse aus der Treibstoffverbrauchssteuer und der Nationalstrassenabgabe den Betrag von 3 Milliarden Franken, so wird die Nationalstrassenabgabe entsprechend reduziert. Anstelle der Nationalstrassenabgabe oder zusätzlich zu dieser kann die Treibstoffverbrauchssteuer reduziert werden.
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1 SR 101