Eidgenössische Volksinitiative 'Freie Fahrt statt Mega-Staus'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 83 Abs. 36 (neu)

3 Der Bund stellt sicher, dass die Leistungsfähigkeit der Nationalstrassen durch einen entsprechenden Ausbau dem zunehmenden Verkehrsaufkommen angepasst ist.

4 Die folgenden Nationalstrassen-Abschnitte weisen mindestens sechs Fahrspuren auf:

Genf – Lausanne;

Bern – Dreieck Zürich-Nord;

Winterthur-Töss – Winterthur-Ost.

5 Der Gotthard-Strassentunnel weist mindestens vier Fahrspuren auf.

6 Im Bereich des Ausbaus des Nationalstrassennetzes ist das Verbandsbeschwerderecht ausgeschlossen.

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1 SR 101

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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