Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 83 Abs. 3–6 (neu)
3 Der Bund stellt sicher, dass die Leistungsfähigkeit der Nationalstrassen durch einen entsprechenden Ausbau dem zunehmenden Verkehrsaufkommen angepasst ist.
4 Die folgenden Nationalstrassen-Abschnitte weisen mindestens sechs Fahrspuren auf:
Genf – Lausanne;
Bern – Dreieck Zürich-Nord;
Winterthur-Töss – Winterthur-Ost.
5 Der Gotthard-Strassentunnel weist mindestens vier Fahrspuren auf.
6 Im Bereich des Ausbaus des Nationalstrassennetzes ist das Verbandsbeschwerderecht ausgeschlossen.
_____________________
1 SR 101