Eidgenössische Volksinitiative 'Rettet unser Schweizer Gold (Gold-Initiative)'

I

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 99a (neu) Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank

1 Die Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank sind unverkäuflich.

2 Die Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank sind in der Schweiz zu lagern.

3 Die Schweizerische Nationalbank hat ihre Aktiven zu einem wesentlichen Teil in Gold zu halten. Der Goldanteil darf zwanzig Prozent nicht unterschreiten.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 92 (neu)

9. Übergangsbestimmung zu Art. 99a (Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank)

1 Für die Erfüllung von Absatz 2 gilt eine Übergangszeit von zwei Jahren nach Annahme von Artikel 99a durch Volk und Stände.

2 Für die Erfüllung von Absatz 3 gilt eine Übergangszeit von fünf Jahren nach Annahme von Artikel 99a durch Volk und Stände.

______________________

1 SR 101

2 Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.

Fachkontakt
Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

Zum Seitenanfang