Eidgenössische Volksinitiative 'für eine kürzere Arbeitszeit'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 34a (neu)

1Die maximale Jahresarbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt 1872 Stunden. Davon abgezogen werden die gesetzlichen Ferien und Feiertage.

2Jährlich können darüber hinaus bis zu 100 Stunden zuschlagspflichtige Überzeit geleistet werden. Die Überzeit ist in der Regel durch Freizeit auszugleichen. Sie kann am Jahresende übertragen werden.

3Die wöchentliche Höchstarbeitszeit, inklusive Überzeit, beträgt maximal 48 Stunden. Diese darf nicht überschritten werden. In jedem Arbeitsverhältnis ist eine übliche Arbeitszeit festzulegen.

4Teilzeitarbeitnehmende dürfen gegenüber Vollzeitarbeitnehmenden nicht diskriminiert werden. Dies gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderung, Entlassung und Sozialversicherungen, inklusive berufliche Vorsorge.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Art. 24 (neu)

1Die maximale Arbeitszeit wird im ersten Jahr nach Annahme der Initiative auf 2184 Stunden pro Jahr, abzüglich die gesetzlichen Ferien und Feiertage, reduziert. Anschliessend wird die maximale Arbeitszeit um jährlich weitere 52 Stunden verringert, bis die Jahresarbeitszeit von 1872 Stunden erreicht ist. Teilzeitpensen werden pro rata verkürzt oder der Stundenlohn anteilmässig erhöht.

2Die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Arbeitszeitverkürzungen dürfen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Bruttolohn das Eineinhalbfache des Durchschnitts der in der Schweiz bezahlten Löhne nicht überschreitet, keine Lohnkürzungen zur Folge haben.

3Der Bund gewährt Unternehmungen, welche die Arbeitszeit in einem Jahr um zehn Prozent oder mehr reduzieren und in einem Vertrag mit Bund und der zuständigen Arbeitnehmerorganisation vereinbaren, Arbeitsplätze zu schaffen oder zu erhalten, zeitlich befristete finanzielle Unterstützung.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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