Die Volksinitiative lautet:
IDie Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:
Art. 8bis (neu)
1Die Schweiz unterhält einen Zivilen Friedensdienst (ZFD) als Instrument einer aktiven Friedenspolitik.
2Der Zivile Friedensdienst trägt im In- und Ausland dazu bei, Gewaltverhältnisse abzubauen sowie deren Neuentstehung zu verhindern. Dazu entwickelt er insbesondere Massnahmen zur Früherkennung und Prävention von Gewaltpotentialen, zum Schutz der Lebensgrundlagen, zur friedlichen Beilegung gewalttätiger Auseinandersetzungen und zum sozialen Wiederaufbau.
3Die Mitarbeit im Zivilen Friedensdienst ist freiwillig. Dienstleistende werden für Einsätze sowie einsatzspezifische Aus- und Weiterbildung angemessen entschädigt. Bei den Friedensdienstleistenden wird eine gleichmässige Vertretung beider Geschlechter angestrebt.
4Der Zivile Friedensdienst bietet in Zusammenarbeit mit staatlichen Institutionen, Nichtregierungsorganisationen und Privaten eine Grundausbildung an, die Wissen und Praktiken gewaltfreier Konfliktbearbeitung vermittelt. Sie bereitet auf ZFD-Einsätze vor und steht allen in der Schweiz wohnhaften Personen kostenlos offen.
5Der Zivile Friedensdienst sorgt für die einsatzspezifische Aus- und Weiterbildung von Friedensdienstleistenden. Er berücksichtigt dabei persönliche Qualifikationen der Dienstleistenden und Bedarf.
6Der Zivile Friedensdienst organisiert auf Anfrage von Nichtregierungsorganisationen, staatlichen Institutionen und internationalen Organisationen unbewaffnete Friedenseinsätze. Dabei arbeitet er eng mit lokalen Organisationen zusammen.
7Der Zivile Friedensdienst wird mit öffentlichen Mitteln finanziert. In der Regel beauftragt er geeignete Nichtregierungsorganisationen mit der Planung und Durchführung von Einsätzen.
8Eine unabhängige, geschlechterparitätisch zusammengesetzte Kommission begleitet wegweisend und kontrollierend die Ausgestaltung sowie Durchführung der Grundausbildung, der einsatzspezifischen Aus- und Weiterbildung sowie der Einsätze des Zivilen Friedensdienstes. Darin arbeiten insbesondere Organisationen mit, die friedens-, frauen-, umwelt-, migrations- und entwicklungspolitische Anliegen vertreten.
II
Die Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:
Art. 25 (neu)
1Einsätze sowie einsatzspezifische Aus- und Weiterbildung im Rahmen des Zivilen Friedensdienstes (ZFD) gemäss Artikel 8bis der Bundesverfassung gelten als unverschuldete Verhinderung der Arbeitsleistung. Der Kündigungsschutz richtet sich nach den Bestimmungen über den Zivildienst.
2Der Zivile Friedensdienst darf keine bestehenden Arbeitsplätze gefährden oder geltende Arbeitsbedingungen verschlechtern.
3Solange in der Schweiz ein Zivildienst besteht, werden die im Rahmen der Grundausbildung, der einsatzspezifischen Aus- und Weiterbildung und der Einsätze des Zivilen Friedensdienstes geleisteten Tage als Zivildiensttage angerechnet.
4Soweit binnen fünf Jahren kein Ausführungsgesetz zu Artikel 8bis der Bundesverfassung in Kraft gesetzt worden ist, regelt der Bundesrat die Einzelheiten des Zivilen Friedensdienstes mittels Verordnung.