Die Volksinitiative lautet:
I
Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:
Art. 41ter Abs. 3ter (neu)
3terVon der Steuer nach Absatz 1 Buchstabe a sind alle Umsätze ausgenommen, die von nicht-gewinnstrebigen Sportverbänden und Sportvereinen sowie anerkannten gemeinnützigen Organisationen oder zu deren Unterstützung erzielt werden.
II
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:
Art. 8 Abs. 2 Bst. b Ziff 5bis (neu)
2...
Von der Steuer sind, ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug, ausgenommen:
....
5bisdie Umsätze, die im Bereich des nicht-gewinnstrebigen Sports und der anerkannten gemeinnützigen Organisationen sowie zu deren Unterstützung erzielt werden;
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